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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die von den Vertretern des Verkäufers bei Erteilen der Bestellung übergebenen Auftragskopien gelten als Bestellung, wenn der Auftrag im Rahmen der allgemein geltenden Bedingungen des Verkäufers abgeschlossen worden ist.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten und Handelsvertreter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(4) Rahmen- und Abrufaufträge in Herbst-Saisonartikeln müssen bis spätestens 01.11. des laufenden Jahres vollständig abgerufen sein, ansonsten gilt die offenstehende Restmenge per 02.11. des laufenden Jahres als abgerufen.
(5) Kommissionslieferungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Im Falle der Neueinführung oder Erhöhung von Verbrauchssteuern (z.B. Umsatzsteuer, Branntweinsteuer, Zuckersteuer, etc.) ist der Verkäufer auch innerhalb der 30-Tages-Frist zur Weitergabe berechtigt. Die von uns angegebenen Preise sind Bruttopreise und verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1)Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Krieg, und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Transportschwierigkeiten, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Gleiches gilt auch im Falle einer Versorgungskrise und bei einer unverhältnismäßigen Teuerung oder Rationierung von Rohstoffen. Sie berechtigen den Verkäufer, die bei der Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch zu erfüllenden Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche wegen Verzugs nur geltend machen, wenn er vorher eine angemessene Nachfirst von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Geltendmachung eines 5 % des Rechnungswertes übersteigenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen.
(6) Die Ausfuhr der Waren ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Verkäufer gestattet.
(7) Die Lieferungen werden vom Käufer innerhalb der normalen Geschäfts- und Abladezeiten abgenommen. Kosten für Verzögerungen, die durch grob fahrlässiges oder willkürliches Verhalten des Käufers verursacht werden, können vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden.
(8) Ist der Käufer in Abnahmeverzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz kann der Verkäufer ohne Nachweis 5 % des entgangenen Nettoumsatzes pauschal berechnen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ebenso unberührt, wie die Möglichkeit des Käufers, einen geringen Schaden nachzuweisen. Der Verkäuferseite bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

§ 5 Fracht und Verpackung

(1) Falls nicht anders vereinbart, werden Verpackung und Versandart von uns bestimmt. Mehrkosten durch Eil- oder Expressfracht trägt der Käufer, wenn er eine dieser Versandarten wünscht.
(2) Im Übrigen erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager

§6 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung am Bestimmungsort durch eigene oder im Auftrag des Verkäufers fahrende Fahrzeuge angeliefert ist. Bei Abholung durch den Käufer oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr bei Verlassen des Lagerraums bzw. der Laderampe auf den Käufer über.

§7 Gewährleistung

(1) Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
(2) Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Transport- und Lageranweisungen des Verkäufers nicht befolgt oder die Produkte ansonsten unsachgemäß gelagert, so entfällt jede Gewährleistung.
(3) Beanstandungen haben bei erkennbaren Mängeln unverzüglich schriftlich zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware.
(4) Im Falle einer zu Recht erfolgten qualitativen Beanstandung erfolgt spesenfreie Ersatzlieferung unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche. Ist das Produkt nicht mehr lieferbar, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzungen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Diese Rechte stehen dem Käufer auch dann zu, wenn die bereits erfolgte Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft ist.
(5) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(6) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließende Gewährleistung für die Produkte des Verkäufers und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
§8 Obliegenheiten des Käufers
(1) Der Käufer wird im Rahmen seines Geschäftsganges die Produkte des Verkäufers bei Anlieferung oder spätestens bei Auslieferung bzw. Übergabe an seinen Kunden auf vorbezeichnete Produktfehler, Transportschäden, oder auf Fehlen erforderlicher Genehmigungsbescheinigung hin untersuchen. (2) Der Käufer wird seine Kunden in von ihm verwendeten Allgemeinen Lieferbedingungen auf Gefährdungsrisiken durch Produktveränderungen und das Erlöschen amtlicher erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse verweisen.
(3) Der Käufer wird Reklamationen an den Verkäufer weiterleiten und diesen unverzüglich schriftlich informieren, soweit sich aus diesen eventuelle Fehler der Produkte erkennen lassen, die Produkthaftungsansprüche oder ähnliches begründen können. (4) Haftungsbeschränkungen oder –ausschlüsse haben bezüglich der oben angeführten Verpflichtungen des Käufers keine Wirkung.
(5) Der Verkäufer wird dem Käufer in eventuell notwendige Warn- und Rückrufaktionen einbeziehen und aus diesen dem Käufer erwachsene Kosten ersetzen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Das gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer.
(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seiner Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Verkäufer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(3) Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen.
Der Verkäufer kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten oder die Rechte aus §449 BGB geltend machen und / oder die Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Der Verkäufer ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf ihn zu benachrichtigen und die Forderungen des Käufers gegen die Warenempfänger einzubeziehen.
(4) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes, der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(6) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen.
(7) Wir im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
(8) Einreden und Einwendungen gegen dem Verkäufer zustehenden Herausgabeanspruch oder die ihm hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, das Warenlager des Käufers selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu betreten.

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers wie folgt zahlbar: 1/3 bei Auftrags-erteilung, 1/3 nach Lieferung Indien, 1/3 nach Auslieferung netto ohne Abzug. (2) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Bezahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
Zur Annahme von Teilzahlungen sind wir nicht verpflichtet. Im Falle der Hingabe von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt, sämtliche Spesen und Gebühren gehen zu Lasten des Käufers. Im Scheck-Wechselgeschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.
(5) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Handelt es sich hierbei um Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, können vom Verkäufer 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz berechnet werden (vgl. § 288 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB).
(6) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Eine etwa in der Hereinnahme von Wechseln liegende Stundung wird hinfällig; der Käufer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu bezahlen. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
(8) Zahlungen sind ausschließlich an den Verkäufer unmittelbar zu leisten. Soweit Zahlungen an Vertreter oder Beauftragte des Verkäufers erfolgen, hat diese nur schuldbefreiende Wirkung, wenn eine schriftliche Inkassovollmacht des Verkäufers oder die vom Verkäufer ausgestellte Quittung vorgewiesen wird.

§ 10 Leihgegenstände

Die dem Käufer überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Verkaufsgeräte, Werbemittel, u.a.) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten im Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich an den Verkäufer in ordnungsgemäßem Zustand herauszugeben. Einreden gegen den Herausgabeanspruch des Verkäufers, z.B. Rückbehaltungsrechte, sind ausgeschlossen.

§ 11 Produktänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Formänderungen, Rezepturänderungen und Verpackungsänderungen vorzunehmen.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltende macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich vom Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 13 Rücktrittsrecht

(1) Der Verkäufer ist berechtigt, von noch nicht voll erfüllten Verträgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer ohne Fristsetzung zurückzutreten, wenn ein gerichtliches Vergleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Käufers beantragt ist.
(2) Dem Verkäufer steht ein Rücktrittsrecht nach Abs. 1 außerdem dann zu, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und eine Nachfrist von 10 Tagen fruchtlos verstrichen ist.

§15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für beide Teile ist Flensburg.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögens ist, ist Flensburgausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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